Leineweber-Ordnung
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Die Dresdner Leineweber-Ordnung wurde von Ernst und Albrecht am Freitag nach St. Lucien 1472 bestätigt:
- niemand darf das Handwerk treiben, der nicht vom Rat zu Dresden das Bürgerrecht erworben hätte
- wem man das Handwerk lieh, der soll vier Pfund Wachs zu den Kerzen der Innung auflegen, ein Viertel Bier geben und den Meistern ein Essen bestellen, außerdem einen Brief seiner Geburt bringen und nachweisen, wo und bei wem er das Handwerk gelernt hat
- wer das Handwerk lernen will, hat "redlichen Brief und Beweisung" beizubringen, dass er von frommen redlichen Eltern deutscher Zunge und gutes Leumundes ehelich geboren, selbst guten Rufes ("unvorleumbt") und nicht "Schäfers Art" sei. Der Lehrling hat den Meistern drei Pfund Wachs und seinem Lehrherrn ein neues Schock Groschen Lehrgeld zu zahlen, mußte ein ganzes Jahr lernen oder wenn er nicht so lange lernte, dem Rat 20 neue Groschen und dem Handwerk ein Pfud Wachs zu seinen Kerzen geben; doch jeder Meister soll des Jahres "nur ein Gesinde" lehren
- niemand soll innerhalb einer Meile Weges von der Stadt das Handwerk treiben, "er habe es denn mit dem Handwerke hier oder an anderen Enden" oder gehöre innerhalb der Meile zu einem Weichbild, das auch Innung hätte; doch kann auf jedem Dorf ein Leinweber sein, der den Leuten des Ortes grobe Leinwand zu ihrer Notdurft wirkt, "kleine" Leinwand aber auf Kauf und Bleiche nicht wirken darf
- jeder Meister soll zwei Ellen in der Breite wirken, oder ein Pfund Wachs zu den Kerzen der Innung geben, wer aber in Uneheren sitzt, der soll das Handwerk gar nicht treiben
- Ein Knappe (Geselle), der zu einem Meister aufsitzt (bei ihm in Arbeit steht) hat einen alten Groschen und an jedem Quatember zwei Pfennige zu bezahlen, während der Meister selbst einen alten Groschen zu geben hat
- niemand soll in der Stadt Dresden Garn kaufen, er habe denn Bürgerrecht, wer aber Bürgerrecht hat, dem soll gestattet sein, zu kaufen so viel er in seinem Hause zu seinem Bedarf braucht, aber nicht um wieder zu verkaufen. Während der Jahrmärkte jedoch, wo der Handel frei ist, sollte jeder "er sey Bürger oder Auswendiger" nach seinem Wohlgefallen kaufen und verkaufen. Die Leineweber von Altdresden sollen "da sie der Stadt Dresden so nahe gelegen wären", hier garn kaufen können, ebenso wie die Leineweber dieser Stadt es in Altdresden dürfen
- die "Tzechmeister" (Zeche = Werkstatt) hatten die Verpflichtung, die zum Verkauf gebrachte Leinwand nach Redlichkeit zu prüfen und falsches Garn, das auf dem Markte oder in den Häusern aufgefunden wurde, mit Hilfe des Gerichts wegzunehmen und dem Rat zu übergeben
- wer dem anderen sein Gesinde entfremdet, soll zwei Pfund Wachs zu den Kerzen und fünf Groschen zu dem "Harnasch" (Waffen) der Innung geben.
- wer die Achtung vor dem Handwerk so weit aus dem Auge setzt und "durch seinen Uebermuth" nicht kommt, wenn das Handwerk beieinander sein soll, der soll einen Groschen zu den Kerzen geben, wer nicht erscheint "dieweil das Licht bornnette", ebenfalls.
- wer bei der Morgensprache durch Wort oder tat sich unbescheiden benimmt oder wer die Geheimnisse des Handwerks "meldet", der soll 5 Groschen zum Harnisch und ein Pfund Wachs zu den Kerzen geben
- wer "bei dem Biere" des Handwerks mit Worten oder werken sich vergeht oder so viel trank "daß es ihm übel bekam, es sey Mann oder Weib" der hatte 6 Groschen zum Harnisch und ein Pfund Wachs zu den Kerzen zu reichen, abgesehen von dem, was das städtische Gericht noch fordern konnte
- wer an dem "gemeinen Biere" zu der beim Handwerk gewohnten Zeit sich nicht beteiligt, hat drei Groschen zu des Handwerks Harnisch und ein Pfund Wachs zu den Kerzen zu reichen
- wenn ein Mensch vom Handwerk stirbet, ob jung oder alt "dem sollte man die Kerzen zu Gottes Lobe brennen"
- wenn ein Meister oder Meisterin stirbt, sollen "Wirthin und Wirth" folgen, war es aber ein Kind, das über das Jahr war, dann sollte der Wirt folgen.
- das Handwerk hat sich bei einem Begräbnis vor dem Haus des Verstorbenen zu versammeln und wer nicht da war, ehe man die Leiche erhob, wird mit einem Groschen für die Kerzen bestraft
- die Witwe eines Meisters hat das Recht, das Handwerk mit Gesellen fort zu betreiben
- Bürgermeister und Rat zu Dresden sollen dem Handwerk behilflich sein, wenn jemand sich weigert, die verwirkten Bußen zu geben - derjenige muss dann dem Rat einen Gulden und außerdem ein Pfund Wachs geben.
[Bearbeiten] Quellen
- Martin Bernhard Lindau: Geschichte der königlichen Haupt- und Residenzstadt Dresden. 2. verbesserte Auflage, Dresden 1885 (SLUB Digitalisat)
- Armin TILLE, Zur Ehrlichmachung der sächsischen Leineweber, in: NASG 27, 1906, S. 331-335