Verschuldungsverbot
Das Verschuldungsverbot beschloss der Stadtrat am 21. Juni 2007 nach der Tilgung aller Schulden durch den Verkauf des gesamten kommunalen Wohnungsbestandes (Woba). Mit einer Mehrheit von 37:12 (bei neun Enthaltungen) wurde ein entsprechender Passus in die Hauptsatzung (städtische Verfassung) aufgenommen. Dieses Verschuldungsverbot kann somit nur mit einer 2/3-Mehrheit ggf. wieder aufgehoben werden.
In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 2. Juni 1994, damals zuletzt geändert am 9. November 2006, fand dieses Verbot im Paragraph 7 (Rechtsstellung, Aufgaben, Zuständigkeiten des Stadtrates) Absatz 7 die nachfolgende Formulierung: Der Stadtrat hat den Haushaltsplan und die Finanzplanung ohne Kredite sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt auszugleichen. Eine Verschuldung ist unzulässig. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Vorfinanzierung von Fördermitteln, soweit eine rechtsverbindliche Fördermittelzusage vorliegt und die Finanzierungskosten des Kredites vom Fördermittelgeber übernommen werden. Diese Satzung wurde vom damaligen ersten Bürgermeister Dr. Lutz Vogel gezeichnet und trat am 27. Juni 2007 in Kraft[1].
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Zitat aus Dresdner Amtsblatt Nr.27/2007 vom 5. Juli 2007
[Bearbeiten] Weblinks
- Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden, abgerufen Version vom 4. September 2014, zuletzt geändert am 21. Juli 2016
- Die deutschsprachige Wikipedia zum Thema „Kommunalrechtliche Schuldenbegriffe“