Bäckereiordnung

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1568: wo fünf Lot oder mehr an Geicht des Brotes fehlen, soll man die Ware zerschneiden und den armen Leuten geben, dem Verbrecher das Handwerk auf einen Monat legen. Die geordneten Brezelbäcker sollen in der Fastenzeit Brezeln vier für einen Pfennig, zwei für einen Pfennig und auch eine für einen Pfennig backen, und den meisten Teil mit Salz besprenget.

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